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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Geänderter Steuerbescheid: Festgesetzter Verspätungszuschlag gehört „in Altfällen“ auf den Prüfstand!

    | Wird die Steuerfestsetzung, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, hat die Behörde zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Zuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind (so FG Münster 23.5.23, 5 K 3592/19 für Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 und 2017, als die Neuregelung des § 152 AO noch nicht in der Welt war.). Enthält der Änderungsbescheid in solchen Fällen keine vollständig neue Ermessensentscheidung, ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig und damit aufzuheben. |

     

    Für Altfälle vor der automatisierten Festsetzung der Verspätungszuschläge (s. u.) galt: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 S. 1 AO und § 152 Abs. 1 S. 2 AO a. F. erfüllt, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch es ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO a. F. festsetzt (sog. Auswahlermessen).

     

    PRAXISTIPP | In der Praxis unterbleibt diese erneute Ermessensausübung oftmals bei der Änderung von Steuerbescheiden früherer Jahre, bei denen auch Verspätungszuschläge festgesetzt worden sind. Dieser Fehler kann in einem Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide gerügt werden oder auch dann, wenn die geänderte Festsetzung zum Gegenstand eines Einspruchs- oder Klageverfahren wird. Zu beachten ist, dass nach der Neuregelung des § 152 AO (erstmalig anwendbar auf Steuererklärungen, die nach dem 31.12.18 einzureichen sind) der Verspätungszuschlag nun automatisiert ‒ ohne Ermessensausübung ‒ festgesetzt wird. Spätere Korrekturen der Steuerfestsetzung wirken sich regelmäßig auch auf die Bemessung des Verspätungszuschlags aus. Mit § 152 Abs. 12 AO hat der Gesetzgeber zu diesem Zweck eine eigenständige Korrekturvorschrift eingeführt, aufgrund derer eine automatische Anpassung des Verspätungszuschlags erfolgt.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49802715