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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende - also auch nicht am 31.12.2016!

    | Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der BFHjetzt nochmals klargestellt hat ( BFH 20.1.16, VI R 14/15 ). |

     

    Der Streitfall

    Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2.1.12 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.11 geendet habe.

     

    Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2.1.12 ein. Folglich sei der Kläger - entgegen der Auffassung von FA und FG - für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

     

    Kleiner Exkurs: Grundsätzliches zur Festsetzungsverjährung

    Der Lauf der Festsetzungsfrist ist entscheidende Vorbedingung für die Anwendung von Berichtigungsvorschriften nach Eintritt der Bestandskraft (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Nach Ablauf der Frist kann weder eine Änderung zugunsten noch zulasten des Mandanten erfolgen. Für die Fristberechnung sind wichtig: Der Beginn des Fristlaufs (§ 170 AO), die Dauer der Frist (§ 169 Abs. 2 AO) und der Fristablauf (§ 171 AO).

     

    Fristbeginn

    Der Fristbeginn hängt - jedenfalls für den Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer - entscheidend davon ab, ob eine Steuererklärung oder -anmeldung einzureichen ist. Besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder -anmeldung, bestimmt sich der Fristbeginn nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO (Ausnahme) mit dem Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Einreichung der Steueranmeldung, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Steuerentstehung. Die Steuer entsteht in der Regel mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder -anmeldung, greift der Grundsatz des § 170 Abs. 1 AO: Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

     

    Dauer und Ablauf der Frist

    Die regelmäßige Fristdauer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Sie verlängert sich auf fünf Jahre im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) bzw. auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Mit der Bestimmung des Fristbeginns und der -dauer steht das regelmäßige Ende der Festsetzungsverjährungsfrist fest. Zu beachten ist hier aber in jedem Fall der umfangreiche Katalog der Ablaufhemmungen des § 171 AO. Ist ein Tatbestand dieser Vorschrift - vor dem regelmäßigem Fristende - erfüllt, kann sich der Fristablauf ggf. um viele Jahre verzögern (z.B. Beginn einer BP, vorläufige Steuerfestsetzung).

    Quelle: ID 43976680