· Nachricht · Abgabenordnung
Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung bei eingestelltem Geschäftsbetrieb
| Gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung ‒ wie etwa die Abgabe einer Steuererklärung ‒ gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Fraglich war nun, ob ein Finanzamt unter Zwangsgeldandrohung eine Kapitalgesellschaft auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen auffordern kann, wenn diese ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt hat und dementsprechend keine Einkünfte mehr erzielt. Das FG Rheinland-Pfalz (17.6.20, 1 K 1768/19; Rev. BFH: VII R 35/20 ) hat die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld auch in einem solchen Fall für rechtmäßig erachtet. |
PRAXISTIPP | Um Zwangsgelder zu vermeiden, sollten im Zweifel Nullmeldungen abgegeben werden, wenn das Finanzamt die Abgabe von Steuererklärungen einfordert. Die formlose Mitteilung, es seien keine steuerrelevanten Vorgänge angefallen und keine Einkünfte erzielt worden, wird in diesen Fällen nicht ausreichen. |