Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Betrieb einer Fotovoltaikanlage:Gewerbeanmeldung, IHK-Beiträge und Grunderwerbsteuer beim Verkauf

    | Obwohl die staatlich garantierten Vergütungen der Netzbetreiber in den letzten Jahren gesunken sind, ist der Trend zu Fotovoltaikanlagen auf deutschen Dächern weiterhin ungebrochen. Zwei wichtige Entscheidungen, die man in diesem Bereich kennen sollte, haben wir für Sie kurz zusammengefasst. |

    1. Gewerbeanmeldung und Beiträge zur IHK

    • 1. Das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohnhauses stellt keine gewerbliche Betätigung dar, auch wenn dabei erzeugter überschüssiger Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromversorgungsnetz eingespeist wird, weil auch hier durch Direktverbrauch beziehungsweise Entgeltvereinnahmung lediglich die Betriebskosten reduziert werden. Die steuerrechtliche Einordnung von privaten Fotovoltaikanlagen ist hiervon unabhängig zu betrachten. Der Gewerbebegriff des Steuerrechts ist ein anderer als der des Gewerberechts.

     

    • 2. Unabhängig von der Frage der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ist zudem zu beachten, dass nach den Beitragsordnungen der Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, grundsätzlich vom IHK-Beitrag freigestellt sind (OFD Magdeburg 21.10.10, S 2240 - 76 - St 21).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes” bzw. für „selbstständige Gewerbetreibende”. Solche Gewerbeanzeigen sind für den Betrieb von Fotovoltaikanlagen nicht erforderlich. IHK-Beiträge dürften bei der Höhe der zu erwartenden Gewinne aus der Stromeinspeisung ebenso nicht zu entrichten sein.

    2. Grunderwerbsteuer: Grundstücksveräußerungen mit Fotovoltaikanlagen

    • 1. Dienen Fotovoltaikanlagen ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen und das hierfür vereinnahmte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

     

    • 2. Dienen Fotovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze, unterhält der Grundstückseigentümer einen Gewerbebetrieb. Derartige Fotovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen (§ 68 BewG), sofern es sich um auf eine Trägerkonstruktion montierte Fotovoltaik-Module handelt. Das dafür erhaltene Entgelt ist nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

     

    • 3. Werden Fotovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine sonst erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut bzw. befestigt, sind sie in entsprechender Auslegung des § 68 BewG als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Das hierfür erhaltene Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der Grunderwerbsteuer (FinMin Hamburg 8.7.08, 53 - S 4521 - 009/06; FinMin Brandenburg 28.5.08, 31-S 4521-1/08).
    Quelle: ID 37204870