Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Betrieb einer Fotovoltaikanlage:Zwei Top-Entscheidungen, die Sie kennen sollten

    | Obwohl die staatlich garantierten Vergütungen der Netzbetreiber in den letzten Jahren gesunken sind, ist der Trend zu Fotovoltaikanlagen auf deutschen Dächern weiterhin ungebrochen. Neben betriebswirtschaftlichen Aspekten muss man aber auch stets die steuerlichen Rahmenbedingungen in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit einbeziehen. Zwei interessante Urteile aus der jüngsten Rechtsprechung sollten Sie unbedingt kennen. |

    1. Fotovoltaik als eigenständiger Gewerbebetrieb

    Das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (FG Schleswig-Holsteinisch 22.9.10, 2 K 282/07, EFG 10, 2102, Rev. X R 36/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob es sich um einen einheitlichen oder zwei getrennte Betriebe handelt, hat Bedeutung für die Gewerbesteuer. Bei Eigenständigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage kann der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 EUR (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) doppelt genutzt werden. Die Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes erfordert eine vollkommene Eigenständigkeit. Die Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Gewerbetreibenden bestehen. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Aber auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ist bei ungleichartiger Betätigung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen (siehe zu dieser Problematik auch FG München 24.10.11, 5 V 491/11).

    2. Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage

    Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zum häuslichen Arbeitszimmer ergibt sich, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nur dann erforderlich, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes nicht von untergeordneter Bedeutung ist (FG Nürnberg 19.3.12, 3 K 308/11).

     

    Hinweis | Nach der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG kommt ein Abzug von Arbeitszimmerkosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage in der Regel nur bis zur Höhe von 1.250 EUR in Betracht (wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Dafür muss die Nutzung eines Arbeitszimmers für die konkrete Tätigkeit aber erforderlich sein. Im Streitfall war eine monatliche Nutzung des Arbeitszimmers für Verwaltungstätigkeiten im Umfang von 9 Stunden im Monat nach Auffassung des FG nicht ausreichend.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei zu erwartenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt sollten zur Beweisvorsorge nachvollziehbare Aufzeichnungen über die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage im Arbeitszimmer erledigten Tätigkeiten vorgehalten werden. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah über einen repräsentativen Zeitraum gefertigt werden. In Betracht kommende relevante Tätigkeiten sind etwa Abrechnungen mit Energieunternehmen, das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Gewinn- und Verlustrechnung, Auswertung der Erträge am Computer, sonstiger Schriftverkehr, Lagerung von Unterlagen.

     
    Quelle: ID 37112710