· Nachricht · Altersvorsorge und Berufsunfähigkeit
Besteuerung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
| Laut FG Niedersachsen (25.4.23, 1 K 259/21; Rev. BFH: X R 15/23) liegt eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, sind dabei als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten. Eine ergänzende Absicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG ist zudem nur anzunehmen, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente nicht vor dem Beginn der Altersrente enden. |
Laut BMF setzt eine ergänzende Absicherung zum einen voraus, dass die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung geringer sind als die Beiträge zur Altersvorsorge. Zum anderen ist eine lückenlose Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis zum Beginn der Altersrente erforderlich (BMF 19.8.13, IV C 3-S 2221/12/10010 :004, IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 13, 1087, Tz. 17 und 18).