· Fachbeitrag · Angehörigenverträge
Keine Abzinsung nicht anzuerkennender Darlehen
| Ansprüche von Angehörigen des Betriebsinhabers, die über Jahre ohne vertragliche Grundlage stehengelassen werden, begründen kein fremdübliches Darlehensverhältnis. Ist ein solches, von einem nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich deswegen nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden und ist somit auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen ( FG Münster 7.11.16, 7 K 3044/14 E ; Rev. BFH: X R 40/16). |
Zum Hintergrund
Im Streitfall betrieb der Kläger ein von seinem verstorbenen Vater übernommenes Hotel. Seine Mutter und seine Ehefrau stellten ihm immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen existierten nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger zahlte auch keine Zinsen. Streitig war, ob das Darlehen wegen Unverzinslichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen ist.
Beachten Sie | Das Abzinsungsgebot gilt laut BFH dann nicht für Darlehen zwischen nahen Angehörigen, wenn diese unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerlich nicht anzuerkennen sind (BFH 22.4.15, IV B 76/14, BFH/NV 15, 976). Solche Darlehen sind notwendigerweise dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Eine Gutschrift der Darlehensvaluta auf einem betrieblichen Konto stellt daher eine Einlage des Betriebsinhabers dar. Eine Abzinsung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG scheidet tatbestandlich aus.
GESTALTUNGSHINWEIS | Diese Argumente können in vergleichbaren Fällen im Rahmen einer Abwehrberatung zur Vermeidung der Abzinsungsfolgen bei Betriebsprüfungen angeführt werden. Für zukünftige Gestaltungen sollten jedoch weiterhin Vereinbarungen mit einer - ggf. nur minimalen - Verzinsung getroffen werden, um aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu gelangen. Das FG hat die Revision insbesondere im Hinblick auf das unter IV R 20/15 beim BFH anhängige Verfahren zugelassen. |