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  • · Nachricht · Angehörigenverträge

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses

    | Bekanntlich hängt die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen maßgeblich davon ab, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden. Laut FG Rheinland-Pfalz ist es unter Fremden nicht üblich, lediglich eine „regelmäßige“ monatliche Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese zu leisten ist. Selbst gefertigte Stundenzettel reichen danach als Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat, nicht aus, wenn die Arbeitsstunden in keiner Weise verifiziert werden können ( FG Rheinland-Pfalz 21.9.17, 4 K 1702/16, Rev. BFH: VI R 28/18 ). |

     

    Beachten Sie | Speziell bei Ehegatten-Arbeitsverträgen fordert die Rechtsprechung, dass die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung (sofern sich dies nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt) und die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Zudem muss die tatsächliche Durchführung durch Stundenzettel nachgewiesen werden. Einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist ansonsten die steuerliche Anerkennung zu versagen (FG Düsseldorf 6.11.12, 9 K 2351/12 E).

     

    PRAXISTIPP | Im Streitfall hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen (BFH 27.6.18, VI B 121/17). Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis der Erbringung der Arbeitsleistung bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen konkret zu stellen sind. Das Gericht wird sich auch dazu äußern, welche Angaben hierzu in Stundenzetteln aufzuzeichnen sind und welche Rechtsfolgen sich aus unzureichenden Aufzeichnungen ergeben. Die Gestaltungspraxis sollte den Ausgang des Verfahrens sorgfältig beobachten und Vereinbarungen und Nachweise der tatsächlichen Durchführung anschließend anpassen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 377 | ID 45548700