· Nachricht · Anlagevermögen
Kein Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren zu Sicherungszwecken
| Die Anschaffungskosten für Goldbarren, mit denen hauptsächlich ein Sicherungszweck verfolgt wird, sind im Jahr der Anschaffung nach Auffassung des FG Hessen (26.6.23, 3 K 1681/17 ; Rev. BFH I R 50/23 ) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handele es sich in solchen Fällen nicht um Umlaufvermögen, sondern um Anlagevermögen. |
Das Merkmal „dauernd“ in § 247 Abs. 2 HGB ist laut Gericht nicht als reiner Zeitbegriff i. S. v. „immer“ oder „für alle Zeiten“ zu verstehen. Vielmehr sei auf die Zweckbestimmung abzustellen ‒ und laut FG lag diese im Streitfall in der Absicherung gegen einen von vielen für wahrscheinlich gehaltenen Banken-Crash. Das Gold hat demnach ‒ solange damit der Sicherungszweck verfolgt wird ‒ dauernd dem Geschäftsbetrieb gedient. Dem Umstand, dass es sich wohl nur um eine relativ kurze Dauer gehandelt hätte, komme keine entscheidende Wirkung zu.
PRAXISTIPP | Dieses Steuerrisiko sollte bei der Anschaffung von Goldbarren und einer Zuordnung zum Betriebsvermögen aus Absicherungsgründen bedacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die BFH-Rechtsprechung zum sog. Vorführwagen hinzuweisen. Auch hier ist der BFH trotz der geringen zeitlichen Dauer der betrieblichen Zugehörigkeit von Anlagevermögen ausgegangen (BFH 17.11.81, VII R 86/78, BStBl II 82, 344). |