· Fachbeitrag · Arbeitgeber
Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn
| Seit dem 1.1.15 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat (DStV-Mitteilung vom 22.12.14). |
MERKE | Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten. Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. |