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  • · Fachbeitrag · Ist-Besteuerung

    Vereinnahmung noch nicht am Wertstellungstag ‒ grünes Licht für das „Jahreswechsel-Modell“

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich oft die Frage, ob Einnahmen und Ausgaben noch dem vergangenen oder bereits dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Insbesondere die Zehn-Tages-Frist des § 11 EStG ist streitanfällig. Doch auch umsatzsteuerlich kann die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum streitig sein, z. B. wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Die Wertstellung auf dem Bankkonto des Empfängers erfolgt dann vielleicht am 31.12., doch verfügen kann er darüber erst am 2.1., dem tatsächlichen Buchungstag. Der BFH (17.8.23, V R 12/22, Abruf-Nr. 238090 ) hat nun klargestellt, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist als Designer tätig und berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Am 31.12.19 erfolgte die Wertstellung von Rechnungsbeträgen i. H. v. rund 30.000 EUR. Das Finanzamt erhöhte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um diesen Betrag und forderte Umsatzsteuer nach. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die Umsätze erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020 gehören, weil er in 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese sind erst am 2.1.20 gebucht worden. Die Wertstellung auf den 31.12.19 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Der BFH hat die Auffassung des Klägers bestätigt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung i. S. v. § 13 UStG erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers.