23.03.2021 · Nachricht · Arbeitnehmer
Erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmannes
| Laut FG Rheinland-Pfalz (28.11.19, 6 K 1475/18, Rev. BFH: VI R 48/20) hat ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst nach – arbeitstäglicher – Weisung des Arbeitgebers an vier verschiedenen Einsatzorten zu leisten, auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er tatsächlich nur an einem der Einsatzorte tätig war. Er kann seine Wegekosten damit dennoch nach „Dienstreisegrundsätzen“ (0,30 EUR/km) abrechnen. |
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