· Fachbeitrag · Neues Reisekostenrecht
Erste Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale oder doch tatsächliche Kosten abziehbar?
von RiFG Dipl.-Finw. Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
| Nachdem zur Gesetzeslage bis VZ 2013 die Rechtsfragen zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ weitestgehend geklärt waren (häufig zugunsten des Arbeitnehmers), besteht seit der Einführung der „ersten Tätigkeitsstätte“ für viele Arbeitnehmer wieder Rechtsunsicherheit hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung ihrer Fahrtkosten. Doch für einige Fallgruppen liegen nun erste Entscheidungen der Finanzgerichte vor. |
1. Die maßgeblichen Kriterien einer „ersten Tätigkeitsstätte“
Entsprechend der Rechtsprechung des BFH geht der Gesetzgeber ab 2014 davon aus, dass es höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Die praktischen Konsequenzen wiegen schwer: Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden, es gibt keine Verpflegungspauschalen und Unterkunftskosten wirken sich in der Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus.
MERKE | Erste Tätigkeitsstätte kann eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, die eines verbundenen Unternehmens und in bestimmten Ausnahmefällen auch die eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG). Die Bestimmung dieser einen Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Weisungen, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend. Im Interesse der Rechtsklarheit werden zusätzlich die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG genannt. |
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