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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer im Ausland

    Ortskräften deutscher Botschaften steht möglicherweise Kindergeld zu!

    von Dr. Marko Matthes, LL.M. oec., RiFG Köln

    Das FG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob in deutschen Auslandsvertretungen tätige deutsche Botschaftsbeschäftigte ohne besonderen diplomatischen oder konsularischen Status (sog. Ortskräfte) der erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Das Gericht hat dies für Ortskräfte in der Dominikanischen Republik bejaht mit der wichtigen Konsequenz, dass diesen Beschäftigten für ihre ebenfalls im Ausland lebenden Kinder nun doch Kindergeld zustehen dürfte (FG Köln 22.2.11, 1 K 3560/08, Rev. BFH III B 96/11).

    1. Rechtliche Ausgangslage

    Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, lebt mit ihren Kindern in der Dominikanischen Republik (DR) und ist dort als Ortskraft bei der deutschen Botschaft beschäftigt. Die Dienstbezüge werden unter Einbehalt der Lohnsteuer und SV-Beiträge von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ein in Deutschland geführtes Bankkonto der Klägerin überwiesen. Die Klägerin wurde für einzelne Jahre vom deutschen FA als nach § 1 Abs. 3 EStG steuerpflichtig behandelt und zur ESt veranlagt. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldberechtigung der Klägerin ab, da sie nicht nach § 1 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtig sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

     

    Kindergeld steht grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zu. Allerdings kann auch derjenige Kindergeld beziehen, der trotz fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG; § 62 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG).