25.02.2014 · Fachbeitrag · Familie
Doch kein Kindergeld für Ortskräfte deutscher Botschaften im Ausland
| Deutsche Botschaftsbeschäftigte im Ausland ohne besonderen diplomatischen oder konsularischen Status (sog. Ortskräfte) haben für ihre ebenfalls im Ausland lebenden Kinder keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Laut BFH gilt das auch dann, wenn die Einkünfte im Ausland steuerfrei belassen werden (BFH 19.9.13, V R 9/12, Abruf-Nr. 133818 ). Damit wurde die für den Steuerpflichtigen positive erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben (FG Köln 22.2.11, 1 K 3560/08, GStB 11, 411). |
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