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  • 09.04.2019 · Nachricht · Arbeitnehmer

    Kein Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber eingeräumten Genussrechten

    | Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden (FG Münster 7.12.18, 4 K 1366/17 E). |