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Steuerbarkeit eines Lehramtsstipendiums erneut auf dem Prüfstand
| Laut FG Berlin-Brandenburg (30.3.22, 16 K 2083/20, Rev. BFH: VI R 13/22 ) sind Zahlungen im Rahmen eines Lehramtsstipendiums, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare und nicht steuerfreie Einkünfte. Das FG hat dabei offengelassen, ob die Versteuerung als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte zu erfolgen hat. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 44 EStG hält das FG in solchen Fällen nicht für einschlägig, weil sich der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet hatte. |
Das FG hat sich dabei vom Urteil des BFH vom 11.12.20 (IX R 33/18, BStBl II 21, 488) abgegrenzt. In diesem Verfahren war der BFH zu dem Schluss gelangt, dass Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ unter bestimmten Umständen nicht steuerbar sind.
Ein Werbungskostenabzug ‒ als vorab entstandene Werbungskosten zu späteren Einkünften ‒ sei für Bildungsausgaben (Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Semesterticket) ausgeschlossen, soweit Stipendiumszahlungen diese erreichen oder übersteigen, weil der Student insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung des FG ist von besonderer praktischer Bedeutung, da soweit ersichtlich, zum ersten Mal die Rechtsqualität von Lehramtsstipendien ausgeurteilt wurde. Sie grenzt zudem den Begriff des leistungsbezogenen Entgelts aufgrund des anderen Sachverhalts anders ab, als dies nach der Entscheidung des BFH (11.12.20, IX R 33/18, a. a. O.) naheliegen könnte. |