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  • · Fachbeitrag · Aus laufenden Betriebsprüfungen

    Drittlandsgeschäft - Vorsicht vor Überweisung der Umsatzsteuer auf ein Fremdkonto!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Wie berichtet schauen Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer beim EU-Geschäft in jüngster Zeit vermehrt danach, ob die Zahlungen vom „richtigen“ Kunden erfolgt sind; ist dies nicht nachweisbar, steht schnell die Steuerfreiheit auf dem Spiel (siehe GStB 12, 279 ). Auch beim Drittlandsgeschäft blicken die Prüfer neuerdings vermehrt auf die Zahlungsströme - besonders auf die Überweisungen zur Erstattung der sicherheitshalber einbehaltenen Umsatzsteuer. |

    1. Die Praxisfälle

    Im Drittlandsgeschäft werden vermehrt Fallgestaltungen wie diese auffällig:

     

    • Beispiel

    Ein deutscher Computerhersteller (D) verkauft einem ukrainischen Großkunden (K) Notebooks für netto 42.000 EUR. K möchte die Ausfuhr selbst vornehmen und von D steuerfrei beliefert werden (Abholfall). D besteht auf vorheriger Zahlung des Nettobetrags sowie der möglichen Umsatzsteuer darauf zur Sicherheit:

    Zahlbetrag: 42.000 EUR + 19 % USt (7.980 EUR) = 49.980 EUR

    Nach erfolgter Ausfuhr übersendet K dem D den Ausfuhrnachweis (ATLAS-Datei) und begehrt die Erstattung des Sicherheitseinbehalts.

    Variante a: Erst mit dem Erstattungsbegehren erfährt D, dass der Sicherheitseinbehalt auf ein von K erstmals benanntes Fremdkonto in Deutschland überwiesen werden soll.

    Variante b: Die Überweisung auf das Fremdkonto wurde bereits im Kaufvertrag vereinbart.