· Nachricht · Auslandsstudium
Kein Werbungskostenabzug ohne eigenen inländischen Hausstand
| Nach Abschluss einer Erstausbildung können auch Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (hier: Bachelorstudiengang) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Auffassung des FG Münster kann jedoch eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält (FG Münster 24.1.18, 7 K 1007/17; Rev. zugelassen). |
PRAXISHINWEIS | Ein Abzug von Unterbringungs- und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sind. Zu beachten ist, dass die Universität im Ausland auch im Fall eines Auslandssemesters oder Auslandspraktikums als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen ist. Entscheidend ist daher, ob der Student im Inland einen weiteren eigenen Haushalt unterhält. Regelmäßige Besuche bei den Eltern im Inland genügen insoweit den Anforderungen jedoch nicht. Da das FG Münster die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig verfolgt werden. |