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  • · Nachricht · außergewöhnliche Belastungen

    Adoptionskosten nicht abziehbar: BFH bestätigt leider seine bisherige Rechtsprechung

    | Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 EStG sind. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsauffassung nochmals bekräftigt, wonach der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung beruhe ( BFH 10.3.15, VI R 60/11 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 EUR für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

     

    Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18. April 2013, VI R 60/11, BStBl II 2013, 868) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (u.a. BFH 13. März 1987, III R 301/84, BStBl II 1987, 495; BFH 5. Januar 1990, III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

     

    Hinweis | Unabhängig davon hat der BFH Aufwendungen für die Befruchtung mit Fremdsamen seinerzeit als zwangsläufige Heilbehandlung angesehen und die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen für steuerlich abzugsfähig erklärt (BFH 16.12.10, VI R 43/10).

    Quelle: ID 43502203