· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Ausbildungshilfen mit negativen sonstigen Einkünften verrechenbar
| Unterhaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes sind grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 9.744 EUR als agB abziehbar, wenn die Kindergeldberechtigung ausgelaufen ist ‒ etwa bei Überschreiten des 25. Lebensjahres. Gemäß § 33a Abs. 1 S. 5 EStG ist dieser Höchstbetrag (ggf. zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenden Person als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse. Umstritten ist, ob die erhaltenen Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen wie BAföG mit einem etwaigen negativen Saldo übriger Einkünfte und Bezüge des Kindes verrechnet werden können. Das FG Rheinland-Pfalz (13.2.20, 6 K 1753/19; Rev. BFH: VI R 45/20 ) hat sich aktuell für die Verrechnungsmöglichkeit ausgesprochen. |
PRAXISTIPP | Trotz der positiven Entscheidung des FG ist weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen, denn der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwaltung die Revision zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung bleibt also abzuwarten. |