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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Beerdigungskosten für geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben absetzbar

    | Übernahme von Bestattungskosten der geschiedenen Ehefrau stellen keines Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Der Wortlaut in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG „an den geschiedenen … Ehegatten” verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Ein Sonderausgabenabzug ist daher nicht möglich. Allerdings durfte der Steuerpflichtige die Bestattungskosten im Ergebnis als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ansetzen, dies wirkte sich aber wegen einer hohen zumutbaren Belastung bei ihm nicht steuermindernd aus ( BFH 20.8.14, X R 26/12 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Ein Steuerzahler aus Niedersachsen machte in seiner Steuererklärung Kosten für die Beerdigung seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 4.180 EUR als Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings geltend. Da die zwei leiblichen Kinder das Erbe ausgeschlagen hatten, musste er die Bestattungskosten als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 SGB XII tragen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Sonderausgabenabzug ab. Sie erkannten die Beerdigungskosten nur als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art an, die sich aber wegen der zumutbaren Belastung nicht steuermindernd auswirkten. Der BFH hat diese Einschätzung nun bestätigt.

    Quelle: ID 43089562