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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages bei der Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen

    | Bei der Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge gemindert ( Niedersächsisches FG, 24.4.12, 15 K 234/11 ). |

     

    Hinweis | Im Ergebnis konnte das FG die Streitfrage, ob die sog. Opfergrenze im Rahmen von Haushaltsgemeinschaft jedweder Art noch gilt, offenlassen, weil es die Minderung der Leistungsfähigkeit des Zuwendenden durch den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nicht angenommen hat. Nach Ansicht der Finanzrichter werden hierdurch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lediglich buchmäßig gemindert, ohne dass dies Auswirkung auf das tatsächliche Vermögen hätte. Die Entscheidung kann auch auf andere Abzugspositionen, die zu Buchverlusten führen und ohne unmittelbare Vermögensauswirkung sind, übertragen werden.

    Quelle: ID 34488170