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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Kosten eines Scheidungsprozesses als „existenzielle“ Aufwendungen weiter abziehbar

    | Scheidungskosten können auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht sind hingegen nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen (FG Rheinland-Pfalz 16.10.14, 4 K 1976/14; Rev. zugelassen). |

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Die günstige BFH-Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten (BFH 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015) ist durch die Neufassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG überholt und gilt nur noch für Altfälle bis einschließlich VZ 2012. Seit dem VZ 2013 sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

    Das FG Rheinland-Pfalz hat es zugunsten des Steuerpflichtigen als „existenziell“ angesehen, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden kann, sind danach für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Etwas anderes soll für die Folgekosten gelten, weil hierüber nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen - im Zwangsverbund - verhandelt und entschieden wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese differenzierende Betrachtung höchstrichterlich durchsetzen wird.

    Quelle: ID 43089486