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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Pflegepauschbetrag trotz Aufwandsentschädigung des Betreuers?

    | Die Gewährung des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige als Pflegeperson bereits eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 BGB erhält ( FG Düsseldorf 13.11.17, 15 K 3228/16 E, Rev. BFH: VI R 52/17 ). |

     

    Gemäß § 33b Abs. 6 S. 1 EStG verlangt der Gesetzgeber für die Gewährung des Pflegepauschbetrags, dass die pflegende Person keine Einnahmen für die Pflege erhält. Schädlich sind ‒ so das FG Düsseldorf ‒ jegliche Einnahmen, ungeachtet ihrer Höhe (Gesetzeswortlaut „wenn“, nicht etwa: „soweit“). Damit gemeint ist jeder Vermögenszufluss in Geld oder Geldeswert mit der Folge, dass auch Aufwendungsersatz oder Pflegevergütungen oder weitergeleitete Pflegegelder darunter fallen.

     

    PRAXISTIPP | Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind allerdings bestimmte Beiträge der Pflegekasse für den Steuerpflichtigen ausnahmsweise unschädliche Einnahmen ‒ das gilt z. B. für übernommene Beiträge zur Rentenversicherung oder für Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. R 33b Abs. 7 EStR). Der Ausschluss des Pauschbetrags gilt im Übrigen nicht, wenn die Einnahmen lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. Der Steuerpflichtige hat hier allerdings nach allgemeinen Beweislastregeln nachzuweisen, wie die Einnahmen konkret verwendet worden sind. Nach § 33b Abs. 6 S. 2 EStG greift ein Ausschluss generell nicht, wenn die Eltern Pflegegelder für die Pflege behinderter Kinder erhalten; hier ist also auch die Art der Verwendung der Einnahmen nicht maßgeblich. In mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Fällen sollten gleichwohl bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 191 | ID 45280827

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