· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen auch im Garten abziehbar?
| Eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet grundsätzlich eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Doch längst nicht alle Maßnahmen sind steuerlich begünstigt. |
So hat das FG Münster jüngst den Aufwendungen für einen rollstuhlgerechten Gartenweg bei einem EFH die Zwangsläufigkeit abgesprochen (FG Münster 15.1.20, 7 K 2740/18 E; Rev. BFH: VI R 25/20). Zwar gehöre grundsätzlich auch der Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich. Abziehbar seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Hieran scheiterte es im Streitfall, weil sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befand, die mit dem Rollstuhl erreichbar war. In solchen Grenzfällen sollte man unbedingt Einspruch einlegen und auch daran denken, dass hilfsweise für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt.