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  • 20.10.2020 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Strafverteidigerkosten für das volljährige Kind kaum abziehbar

    | Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihrer Kinder konnten nach der älteren BFH-Rechtsprechung abziehbar sein, wenn sie den Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Bei volljährigen Kindern solle dies aber nur gelten, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (BFH 30.10.03, III R 23/02, BStBl II 04, 267). Das FG Hessen sieht die Sache aber noch restriktiver. |