22.09.2020 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Unterhalt an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
| Häufig wird die Aufnahme von ausländischen Familienangehörigen in den inländischen Haushalt davon abhängig gemacht, dass sich der Aufnehmende etwa gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers (einschl. Wohn- und Krankheitskosten) zu tragen und hierfür zu haften (§ 68 AufenthG). Nach Auffassung des FG Köln (9.4.19, 15 K 2965/16; Rev. BFH: VI R 40/19) können in solchen Fällen entstehende Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden. |
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