· Fachbeitrag · Außerordentliche Einkünfte
Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung: Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer streng am Wortlaut und am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung hat der BFH die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG verweigert, wenn die außerordentlichen über einen längeren Zeitraum angesammelten Einnahmen in zwei in etwa gleich großen Raten in unterschiedlichen Veranlagungsjahren zufließen ( BFH 2.8.16, VIII R 37/14, DStR 16, 2016, Abruf-Nr. 190261 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Arztpraxis in der Rechtsform einer GbR. Die beiden Gesellschafter der GbR besitzen jeweils eine eigene Kassenzulassung zur Abrechnung der Einnahmen, die in der gemeinsamen Praxis erzielt werden. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelt die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte der GbR in den Streitjahren 05 und 06 Honorare für ihre in den Jahren 01 bis 04 abgerechneten Tätigkeiten nach. Die Nachzahlung erfolgte in zwei etwa gleich hohen Raten (je ca. 60.000 EUR).
FA und FG verweigerten für die Nachzahlungsbeträge die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG. Der BFH hat sich dem angeschlossen.
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