· Fachbeitrag · Aussetzungsverfahren
Photovoltaikanlage: Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages laut FG Köln rechtens
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen ist nicht zu beanstanden ‒ so hat das FG Köln mit Beschluss vom 14.3.24 (7 V 10/24) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. |
Zum Hintergrund
Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Doch was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage z. B. in 2021 ein IAB gebildet wurde, und zwar i. H. v. bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.
Die Finanzverwaltung verlangt, dass der IAB rückgängig gemacht wird. Im BMF-Schreiben vom 17.7.23 (BStBl I 23, 1494) heißt es dazu: „Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.22 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.21 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.“ Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.
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