19.11.2024 · Nachricht · Photovoltaikanlage
Etappensieg in Sachen „Rückgängigmachung IAB“
| Laut BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH 15.10.24, III B 24/24). Die Entscheidung ist in einem Aussetzungsverfahren ergangen und bedeutet noch nicht, dass der IAB tatsächlich erhalten bleibt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Immerhin ist der BFH-Beschluss aber ein Etappensieg für die betroffenen Steuerzahler. |
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