· Fachbeitrag · Berufsausbildung
Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?
| Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass für ein Kind, das ein duales Studium absolviert, Kindergeld bis zum Abschluss des Studiums zu gewähren ist(FG Münster 11.4.14, 4 K 635/14 Kg, Abruf-Nr. 141551 ). |
Die Entscheidung
Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Die Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.
Dem folgte das FG Münster allerdings nicht. Zwar habe das Kind eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.
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