· Fachbeitrag · Betriebsaufgabe
Auflösung eines passiven RAP bei Betriebsaufgabe als begünstigter Gewinn
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Gibt der Steuerpflichtige seinen Betrieb auf, ist im Aufgabejahr zwischen dem noch erzielten laufenden Gewinn und dem sich aus der Betriebsaufgabe ergebenden Aufgabegewinn zu unterscheiden. Von Bedeutung ist dies vor allem wegen der Begünstigung des Aufgabegewinns nach den §§ 16 , 34 EStG . Außerdem unterliegt der Aufgabegewinn nicht der Gewerbesteuer. Der BFH hat nun erfreulicherweise die Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem begünstigten Aufgabegewinn zugerechnet (BFH 25.4.18, VI R 51/16, Abruf-Nr. 204334 ). |
1. Passiver RAP wegen Zinszuschuss
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige, ein Landwirt, einen Zinszuschuss nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls erhalten. In der Steuerbilanz zum 30.6.10 hatte er dafür einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) ausgewiesen. Der Schweinestall wurde im Jahr 2005 errichtet und im Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das dafür aufgenommene Darlehen wurde weiterhin bedient.
Im Streitfall führte der Zinszuschuss beim bilanzierenden Steuerpflichtigen im Jahr der Bewilligung zu einer Betriebseinnahme. Der pRAP war entsprechend der Laufzeit des Darlehens aufzulösen. Er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die Wirtschaftsjahre zu verlagern, in dem die korrespondierenden Aufwendungen anfallen. Die Höhe des pRAP richtete sich deshalb grundsätzlich nach dem Verhältnis der noch ausstehenden Gegenleistung zur gesamten Gegenleistung.
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