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Abzug von Strafverteidigungskosten bei Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld
| Nach der Rechtsprechung des BFH sind Strafverteidigungskosten nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein betriebliches oder berufliches Verhalten veranlasst war. Darauf, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es bei der Beurteilung der Kosten als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nicht an ( BFH 13.12.16, VIII R 43/14, BFH/NV 17, 569). Die vorgeworfenen Handlungen müssen in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. |
Doch wie ist zu verfahren, wenn das Strafverfahren wegen geringer Schuld gegen Auflagen nach § 153a StPO eingestellt wird? Laut FG Rheinland-Pfalz (20.10.20, 5 K 1613/17, Rev. BFH: X R 34/20) sind in einem solchen Fall für die Prüfung des Veranlassungszusammenhangs die dem Steuerpflichtigen in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten zugrunde zu legen.
PRAXISTIPP | Soweit der Steuerpflichtige nach § 467 Abs. 5 StPO seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind ihm die Strafverteidigungskosten im Hinblick darauf, dass er sich dieser Rechtsfolge durch Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO freiwillig unterworfen hat, nicht zwangsläufig entstanden. Dies hat zur Folge, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet (BFH 13.12.16, VIII R 43/14, BFH/NV 17, 569). Hinsichtlich der Frage des Betriebsausgabenabzugs der Strafverteidigerkosten in solchen Fällen sollte man ablehnende Bescheide im Hinblick auf die ausstehende Revisionsentscheidung des BFH jedenfalls nicht vorschnell hinnehmen. |