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Aufwendungen für „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei
| Aufwendungen für die Ausrichtung von „Herrenabenden“ einer Kanzlei können bei privater Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F, U, NZB. BFH VIII B 129/18 ). |
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltssozietät zu Veranstaltungen eingeladen, die im Garten eines der Partner stattfanden. Es waren nur Männer eingeladen. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik und Vereinen. Die Aufwendungen sollten der Pflege und Vorbereitung von Mandaten dienen. Das FG verweigerte den Abzug als Betriebsausgaben. Der steuerlichen Berücksichtigung stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke entgegen. Doch der BFH sah das anders und hob das Urteil auf (BFH 13.7.16, VIII R 26/14). Das vom FG angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder Unterhaltungsprogramm geboten werde.
Im zweiten Rechtsgang kam das FG nun zu der Beurteilung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende gemischt veranlasst sind, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Sozietät teilgenommen hatten. Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzte das FG den betrieblichen Anteil mit 50 %.
PRAXISTIPP | Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Freiberufler, aber auch Gewerbetreibende, die zu Informationsveranstaltungen einladen, um neue Mandanten, Patienten oder Kunden zu gewinnen, müssen aufgrund des Besprechungsfalls nicht befürchten, dass die Aufwendungen vom FA nicht mehr anerkannt werden. Dies könnte sich aber dann ändern, wenn Gäste ohne Betriebsbezug eingeladen werden (vgl. Anm. Wüllenkemper, EFG 19, 22). |