· Nachricht · Betriebsausgaben
Kosten eines Behandlungsraums im privaten Wohnhaus der Ärztin
| Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Im Streitfall ging es um die Frage, ob es sich bei den im Keller des privaten Wohnhauses genutzten Räumlichkeiten um eine Notfallpraxis handelte, für die als „betriebsstättenähnlicher Raum“ die o. g. Abzugsbeschränkung nicht greifen würde. Das FG Münster verneinte das, da die Räume nicht leicht über einen separaten Eingang zugänglich waren ( FG Münster 14.7.17, 6 K 2606/15 F ; Rev. BFH: VIII R 11/17 ). |
Im Streitfall hatte eine Ärztin im Keller ihres privaten Wohnhauses Räume für die Behandlung von Notfällen genutzt. Die Patienten mussten allerdings zunächst den Eingangsbereich des Hauses (nur eine Haustür) und einen Teil des Flurs im Erdgeschoss durchqueren, und anschließend im Keller nochmals einen Flur überqueren, der zu weiteren privat genutzten Räumen führte. Die vom BFH geforderte „leichte Zugänglichkeit“ sah das FG hier als nicht gewährleistet an (vgl. etwa BFH 20.11.03, IV R 3/02, BStBl II 05, 203).
PRAXISHINWEIS | Ob Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume in privaten Wohnungen unbeschränkt abziehbar sind, wird vom BFH unterschiedlich bewertet. Teilweise wird eine nach außen erkennbare Widmung für den Publikumsverkehr bzw. eine leichte Zugänglichkeit gefordert (z. B. Büro eines Versicherungsmaklers, Notfallpraxis), teilweise hingegen nicht (z. B. Tonstudio, Werkstatt, Warenlager). Ob dies tatsächlich sachgerecht ist, wird der BFH zu klären haben. |