21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b · VIII R 11/17
Arbeitszimmer, Betriebsstätte, Zugang
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2017, 16:30 Uhr
Stellt ein im Keller des privaten Wohnhauses einer Ärztin eingerichteter Notbehandlungsraum einen betriebsstättenähnlichen Raum (Notfallpraxis) dar, wenn er nur über den Eingangsbereich des Hauses und einen Teil des Flures im Erdgeschoss zu erreichen ist, oder handelt es sich in diesem Fall um ein häusliches Arbeitszimmer?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 11/17
Normen: EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 4 Abs 4, AO § 12
Erledigt durch: Urteil vom 29.01.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger