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  • · Nachricht · Betriebsausgabenabzug

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Konkrete Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten

    | Das FG Hessen (13.10.22, 10 K 1672/19 ; Rev. BFH: VIII R 6/24 ) sieht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 7 EStG bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, nur dann als erfüllt an, wenn sämtliche Aufwendungen einzeln fortlaufend in einem gesonderten Dokument oder Datensatz aufgezeichnet werden. Da der BFH kürzlich die Revision im NZB-Verfahren zugelassen hat, ist mit einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechungsgrundsätze zu rechnen. |

     

    Beachten Sie | Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 7 S. 1 EStG). Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind.

     

    PRAXISTIPP | Bei den Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Bei Verstößen droht das Abzugsverbot. Dieses Abzugsverbot wird auch bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG so umgesetzt, dass die betroffenen Aufwendungen dem Gewinn als Betriebseinnahme hinzugerechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 15.8.23, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl I 23, 1551, Rz. 25) bestehen keine Bedenken, wenn die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Entsprechendes gilt danach für die verbrauchsabhängigen Kosten wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich ‒ zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres ‒ aufzuzeichnen. Beim Abzug der Jahrespauschale bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (BMF a. a. O., Rz. 26).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 271 | ID 50073165