· Fachbeitrag · Betriebsausgaben/Werbungskosten
Das häusliche Arbeitszimmer im Visier der Finanzgerichte
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von in der häuslichen Sphäre belegenen Arbeitszimmern führt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Hierbei geht es insbesondere darum, ob ein Kostenabzug überhaupt in Betracht kommt, ob er uneingeschränkt oder nur beschränkt möglich ist und welche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu beachten sind. Auch die genaue Ermittlung der Kosten ist oft ein „heißes Thema“. Die neuesten Entscheidungen in diesem Bereich haben wir nachfolgend für Sie analysiert. |
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann uneingeschränkt abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten darstellt. Bei einer Außendiensttätigkeit insbesondere von Handelsvertretern wird dies von der Rechtsprechung regelmäßig verneint, weil der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern außerhalb befindet.
Das FG Münster hat nun jedoch in einem „Handelsvertreterfall“ steuerzahlerfreundlich entschieden (FG Münster 5.3.15, 5 K 980/12 E). Es ging um das häusliche Arbeitszimmer eines Handelsvertreters, der im Wurst- und Käsevertrieb überregional gewerblich für drei Auftraggeber tätig war. Er vermittelte die Geschäfte zwischen seinen Auftraggebern und deren Kunden, indem er die eingehenden Kundenaufträge an die Auftraggeber weitergab, die dann die Auslieferung selbst vornahmen.
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