· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Verkauf eines teilweise privat genutzten Pkw: Veräußerungsgewinn in voller Höhe steuerpflichtig
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer Frage von weitreichender Bedeutung für alle Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens hatte sich jüngst der BFH zu beschäftigen: Wird der Veräußerungsgewinn bei einem teilweise privat genutzten Wirtschaftsgut deshalb gekürzt, weil durch die Besteuerung der laufenden Privatentnahmen die in Anspruch genommene AfA in wirtschaftlicher Weise teilweise neutralisiert wird? Der BFH hat dies klar verneint und damit Fakten geschaffen (BFH 16.6.20, VIII R 9/18, Abruf-Nr. 218443 ). |
Sachverhalt
Der Kläger ist verheiratet und freiberuflich tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Pkw, den er vor über fünf Jahren für rd. 74.000 EUR angeschafft hatte. Er nutzte den Pkw zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. Im Streitjahr ‒ der Pkw ist voll abgeschrieben ‒ kaufte sich der Kläger ein neues Fahrzeug; sein altes gab er für 28.000 EUR in Zahlung.
Während das FA die vollen 28.000 EUR als Veräußerungsgewinn der laufenden Besteuerung unterwarf, begehrte der Kläger lediglich einen Ansatz von einem Viertel (7.000 EUR). Er vertritt die Ansicht, eine Besteuerung des vollen Veräußerungsgewinns missachte das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die zutreffende Rechtsfolge ergebe sich vielmehr aus § 23 Abs. 3 S. 4 EStG als allgemeinem einkommensteuerlichen Grundsatz. Danach dürfe die AfA nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich tatsächlich einkünftemindernd ausgewirkt habe. Für Zwecke der Berechnung des Veräußerungsgewinns sei die AfA daher um 3/4 (75 %) zu mindern, sodass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Inzahlunggabe noch einen steuerlichen Buchwert von 21.000 EUR gehabt habe. Er habe somit nur einen Veräußerungsgewinn von 7.000 EUR erzielt. Mit seinem Begehren hatte der Kläger im Ergebnis allerdings keinen Erfolg.
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