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  • · Fachbeitrag · BFH Contra Finanzverwaltung

    Neues zur Verzinsung bei Auflösung eines IAB wegen einer nicht durchgeführten Investition

    von Michael Stein, Jena

    | Der dritte Senat des FG Berlin-Brandenburg vertritt in einem jüngst veröffentlichten Urteil die Auffassung, die im Jahr 2013 in das Gesetz eingebrachte Vorschrift des § 7g Abs. 3 S. 4 EStG zur Verzinsung eines aufgelösten Investitionsabzugsbetrags (IAB) wegen aufgegebener Investitionsabsicht sei rückwirkend auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Die Anschauung des FG beruht allerdings m.E. auf einem Subsumtionsfehler und ist so nicht haltbar. Das Gericht hat die Revision zugelassen (FG Berlin-Brandenburg 29.4.14, 3 K 3061/14, n.rkr.). |

    1. Der Disput um den Beginn des Zinslaufs

    Bis 2013 war umstritten, ob die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt. Der BFH hat diese steuerzahlerfreundliche Auffassung bejaht. Demnach würde der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahrs beginnen, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten, also die Investitionsabsicht weggefallen ist (BFH 11.7.13, IV R 9/12). Die Finanzverwaltung geht allerdings nach wie vor davon aus, dass der Zinslauf nach der Grundregel des § 233 Abs. 2 AO bereits 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres eintritt (BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 - b/07/10002 - 2009/0294464, BStBl I 09, 633, Tz. 72).

     

    MERKE | Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.13 hat der Gesetzgeber in § 7g Abs. 3 EStG einen neuen Satz 4 eingefügt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung - d.h. Beginn des Zinslaufs 15 Monate nach Ablauf des IAB-Abzugsjahres - festgeschrieben. Der BFH hat aber im o.g. Urteil IV R 9/12 unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG klargestellt, dass die neue Gesetzeslage erst im Jahr 2013 in Kraft getreten sei und somit für die Entscheidung des Streitfalls keine Bedeutung habe.