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Keine steuermindernde Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens
| Das FG Rheinland-Pfalz (19.9.23, 5 K 1800/19 ; Rev. BFH: III R 35/23 ) hat entschieden, dass vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung gebildet werden kann. Laut FG wird eine solche Vergütung auch im Regelinsolvenzverfahren vom Schuldner nicht subjektiv dazu getätigt, um seine einkunftserzielenden Tätigkeiten zu fördern. Denn auch die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Habe der Insolvenzschuldner auch private Schulden, scheide ein ‒ auch anteiliger ‒ Betriebsausgabenabzug wegen fehlender Aufteilungsmaßstäbe bezüglich der dann gemischten Aufwendungen aus. |
PRAXISTIPP | Ertragsteuerlich ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und ob dafür ggf. eine Rückstellung gebildet werden kann, noch nicht höchstrichterlich geklärt. |
Sollte der BFH das Urteil bestätigen, dürften die FÄ auch für einen Vorschuss (§ 9 InsVV) keinen Betriebsausgabenabzug mehr zulassen, falls der Insolvenzschuldner auch private Schulden hat bzw. hatte. Für den Bereich der Überschusseinkunftsarten hatte der BFH (4.8.16, VI R 47/13, BStBl II 17, 276) bereits entschieden, dass die Vergütung des Insolvenztreuhänders dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei und deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden könne. Zur Problematik der Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe siehe auch FG Niedersachsen 22.6.23, 3 K 105/22, Rev. BFH: VIII R 15/23. |