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  • · Nachricht · Bilanzierung

    Rückstellung für künftige Betriebsprüfungskosten trotz noch ausstehender Prüfungsanordnung

    | In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO , soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden ( BFH 6.6.12, I R 99/10 ). |

     

    Der BFH argumentierte wie folgt: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen vor. Der Erlass einer Prüfungsanordnung für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre gegenüber der Klägerin war am Bilanzstichtag wahrscheinlich. Für den Streitfall habe die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt, dass nach den Monatsberichten des BMF (Juni 2008, Juni 2009 sowie April 2010) bei Großbetrieben wie dem der Klägerin grundsätzlich Anschlussbetriebsprüfungen vorgesehen waren. Die Wahrscheinlichkeit, dass der einzelne Veranlagungszeitraum geprüft wird, lag damit bei rund 80 %.

     

    Ergebnis: Demgemäß musste auch die Klägerin mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihr gegenüber eine Betriebsprüfungsanordnung ergeht, die ohne zeitlichen Abstand an die vorangegangene Außenprüfung anschließt.

     

    Quelle: BFH-Online

    Quelle: ID 35452310