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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Absatzförderung durch verbilligte Kredit- oder Leasingkonditionen als Leistungsaustausch

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Zur Ankurbelung des Umsatzes gehen Einzelhändler verstärkt dazu über, für den Kauf ihrer Ware mit vergünstigten Krediten zu werben. Wird der Kauf dabei nicht durch den Händler selbst finanziert, sondern über eine Bank, zahlt der Händler an diese einen „Zinszuschuss“; entsprechende Absatzfördermaßnahmen sind inzwischen auch im Leasingbereich üblich. Wie solche Absatzfördermaßnahmen umsatzsteuerlich einzustufen sind, hat das BMF nun exemplarisch für die Kfz-Branche dargestellt (BMF 28.9.11, IV D 2 - S 7100/09/10003 :002). |

    1. Zinssubventionen im Bereich der Kfz-Kundenfinanzierung

    Nach dem Vertriebskonzept zahlreicher Kfz-Hersteller haben die dem Vertriebsnetz angehörenden Vertragshändler die Möglichkeit, ihren Kunden über eine konzernzugehörige Autobank deutlich unter Marktniveau liegende Finanzierungskonditionen anzubieten. Diese Konditionen werden meist zentral von der Konzernspitze des Herstellers festgelegt, um einen einheitlichen Außenauftritt zu gewährleisten. Dabei wird auch der Anteil bestimmt, mit dem sich die Fahrzeughändler an dieser Absatzfördermaßnahme beteiligen müssen. Dieser Händleranteil wird dem Händler bei Abschluss des Darlehensvertrages zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer belastet.

     

    In dem zwischen Autobank und Fahrzeugkäufer abgeschlossenen Darlehensvertrag wird dieser Zinszuschuss nicht thematisiert, sondern lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz ausgewiesen. Der Fahrzeugkäufer kann deshalb keine Rückschlüsse auf Art und Höhe der Beteiligung des Fahrzeughändlers bzw. der Vertriebsgesellschaft an der Finanzierung ziehen. Die Beteiligung des Fahrzeughändlers an der Subventionierung des Zinssatzes für die Fahrzeugfinanzierung hat umgekehrt aber regelmäßig Auswirkungen auf den dem Käufer gewährten Preisnachlass: