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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    „Entwarnung“ beim Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag ‒ so lautet § 14c Abs. 1 UStG. Es wird nicht danach differenziert, ob die Rechnung an einen Unternehmer mit Vorsteuerabzug oder an einen Endverbraucher ‒ ohne Vorsteuerabzug und damit ohne Gefährdung des Steueraufkommens ‒ gerichtet ist. Doch § 14c Abs. 1 UStG wird nach einem aktuellen EuGH-Urteil und einer Anweisung des BMF nun seinen Schrecken verlieren, wenn der zweite Fall, also eine Rechnung an Endverbraucher, gegeben ist (BMF 27.2.24, III C 2 ‒ S 7282/19/10001 :002). |

    1. Zum Hintergrund der Entscheidungen

    Soweit in Rechnungen über steuerfreie Leistungen unrichtigerweise die Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder eine Rechnung statt des ermäßigten Steuersatzes den Regelsteuersatz enthält, wird die Umsatzsteuer nach deutschem Recht gemäß § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. So hat der BFH noch mit Urteil vom 13.12.18 (V R 4/18) entschieden. Demgegenüber hat der EuGH jüngst klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 MwStSystRL schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt (EuGH 8.12.22, C-378/21). Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Art. 203 MwStSystRL ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. Dem Verfahren vor dem EuGH lag ein Fall des österreichischen Bundesfinanzgerichts zugrunde.

     

    Die Beschwerdeführerin betreibt einen Indoor-Spielplatz. Im Streitjahr 2019 stellte sie insgesamt 22.557 Registrierkassenbelege mit einem Mehrwertsteuersatz von 20 % an ihre Kunden aus. Diese Registrierkassenbelege sind Kleinbetragsrechnungen. Die Kunden der Beschwerdeführerin waren ausschließlich Endverbraucher, die kein Recht auf Vorsteuerabzug besitzen. Nachdem die Beschwerdeführerin festgestellt hatte, dass ihre Dienstleistungen nicht dem gesetzlichen Mehrwertsteuersatz von 20 %, sondern dem von 13 % unterlagen, berichtigte sie ihre Mehrwertsteuererklärung, um die zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt gutgeschrieben zu bekommen.