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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Zuschüsse von Fluggesellschaften an Reisebüros beim „Nullprovisionsmodell“ neu geregelt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Seit Einführung des sog. Nullprovisionsmodells haben Reisebüros hinsichtlich ihres Vertriebsaufwands für den Flugticketverkauf keinen Vermittlungsprovisionsanspruch mehr gegenüber den Fluggesellschaften. In der Praxis leisten viele Fluggesellschaften gleichwohl noch Zusatzzahlungen an die Reisebüros. Diese „Vertriebszuschüsse“ stuft das BMF nun nicht mehr als „Entgelt von Dritter Seite“, sondern als vollumfänglich steuerpflichtige Vergütung ein (BMF 6.2.14, IV D 2 - S 7200/07/10012). |

    1. Zur Rechtsentwicklung

    Während die Reisebüros für den Vertrieb von Flugtickets vormals eine Vermittlungsprovision erhielten, wurde der Ticketvertrieb vor etwa 10 Jahren angesichts der zunehmenden Eigenvertriebsmöglichkeiten der Fluggesellschaften über das Internet auf das „Nullprovionsmodell“ umgestellt. Seither sind die Reisebüros darauf angewiesen, dem Reisenden zusätzlich zum Ticketpreis eine Servicepauschale („Service-Fee“) in Rechnung zu stellen.

     

    Seither war bezüglich der Umsatzbesteuerung dieser „Service-Fee“ zu unterscheiden, ob das Ticket einen reinen Inlandsflug oder einen grenzüberschreitenden Flug betraf. Da gemäß § 4 Nr. 5 S. 2 UStG bei den vom Kunden erhobenen Gebühren die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5b UStG nicht (mehr) anwendbar war, lag eine gegenüber dem Kunden erbrachte Vermittlungsleistung vor, die nur hinsichtlich des inländischen (Flug-)Streckenanteils dem Regelsteuersatz unterlag (Leistungsort der Vermittlungsleistung: § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG/seit 1.1.10 § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG i.V.m. § 3b Abs. 1 UStG). Während die Service-Fee bei reinen Inlandsflügen mithin vollumfänglich der Umsatzsteuer unterliegt, hätte bei grenzüberschreitenden Flügen bei jedem einzelnen Flug der inländische Streckenanteil ermittelt werden müssen.