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  • · Fachbeitrag · Datenzugriff

    Buchhaltungsprogramm muss nicht WinIDEA-fähig sein

    | Eine Buchführung ist nicht schon deshalb formal ordnungswidrig, weil der Steuerpflichtige ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nicht mit der Prüfsoftware WinIDEA kompatibel ist. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden ( FG Münster 15.1.13, 13 K 3764/09 ). |

     

    MERKE | Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, dass ein Datenverarbeitungssystem CD-ROMs erstellen können muss, Disketten nicht genügen oder die maschinelle Datenauswertung IDEA- oder WinIDEA-fähig sein muss, obwohl das Programm wegen seines Alters solche Daten nicht unterstützt. Fehlen diese Datenträger bzw. Daten, darf sich daraus nicht die Ordnungswidrigkeit der Buchführung ergeben. Auch andere Nachteile dürfen daraus für den Steuerpflichtigen nicht resultieren.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 254 | ID 42236641