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  • · Fachbeitrag · DBA-Luxemburg

    Deutsche Grenzgänger: Quellenstaatsprinzip gilt ab 2014 auch für Luxemburger „Privatrenten“

    von Johannes Höring, Rechtsanwalt, Trier

    | Zum 1.1.14 sind die Bestimmungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg in Kraft getreten. Art. 17 Abs. 2 DBA sieht nun vor, dass in Deutschland ansässige Rentner mit ihren luxemburgischen Versorgungsbezügen ab 2014 im Herkunftsland besteuert werden - und zwar unabhängig davon, ob es sich um private Renten oder um Pensionen aus dem öffentlichen Dienst handelt. Demgegenüber sind Renten aus dem Privatsektor in 2013 noch in Deutschland zu versteuern. |

    1. Ausgangssituation

    Das ursprüngliche DBA zwischen Luxemburg und Deutschland vom 23.8.58 mit Ergänzungsprotokoll vom 16.6.73 und dem rezenten Revisionsprotokoll vom 11.12.09 sah vor, dass Renten aus dem Privatsektor im Wohnsitzstaat und Pensionen aus dem öffentlichen Dienst im Herkunftsland zu besteuern sind. In Deutschland ansässige Rentner mit luxemburgischen Renten aus dem Privatsektor (CNAP - „Caisse Nationale d’Assurance Pension“) waren somit in Deutschland steuerpflichtig, handelte es sich hingegen um eine luxemburgische Pension aus dem öffentlichen Dienst, hatte Luxemburg das Besteuerungsrecht.

     

    Wichtig | Das neue DBA vom 23.4.12 zwischen Luxemburg und Deutschland sieht nun vor, dass die Besteuerung der Rente künftig in beiden Fällen im Herkunftsland stattfindet. Das neue DBA gilt jedoch erst für das Steuerjahr 2014.