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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Plötzliches „Aus“ für umsatzsteuerliche Vorschaltmodelle

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent und Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund und WP StB Holger Wettig, Odenwald Treuhand GmbH, Mosbach/Baden

    | Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung und versagt einem beliebten Gestaltungmodell die Anerkennung (BFH 1.3.18, V R 35/17, Abruf-Nr. 201233 ). |

    1. Der Mandantenfall

    Unsere Mandanten haben folgenden Sachverhalt verwirklicht, der so oder ähnlich immer wieder vorkommt:

     

    • Sachverhalt

    Die Mandantin (EF) hat einen Stall zur Schweineaufzucht errichtet und diesen an eine gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründete landwirtschaftliche GbR verpachtet. Die GbR wendet auf ihre Ausgangsumsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin ist die GbR dann zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld berechtigt; per Saldo entsteht für die GbR damit keine Zahllast. Aufgrund dieser Sonderregelung ist sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gleichzeitig optiert EF gem. § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht der an sich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Verpachtungsleistungen und kann so den Vorsteuerabzug aus den Baukosten des verpachteten Stalls geltend machen.