· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Schenkungsteuer: Zur Höhe des Freibetrags bei beschränkter Steuerpflicht im „EU/EWR-Fall“
von Dipl.-Kfm. StB Sebastian Thelen, LL.M., Mönchengladbach
| Der EuGH hatte jüngst zu entscheiden, ob die deutsche Antragsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 ErbStG zur Besteuerung der Schenkung eines in Deutschland belegenen Grundstücks unter EU/EWR-Ausländern mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Das Gericht hat nun klargestellt, dass die Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit weiterhin unionsrechtswidrig ist ( EuGH 8.6.16, C-479/14 ). Was das für die Praxis bedeutet und wie sich die Finanzverwaltung positionieren dürfte, wird nachfolgend analysiert. |
1. Ausgangslage und bisherige Rechtsprechung
Ein italienischer Steuerpflichtiger erbt von seiner italienischen Mutter ein in Deutschland belegenes Mehrfamilienhaus. Beide haben weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Vermögensanfall ist mithin beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Immobilie hat nach dem Ertragswertverfahren einen steuerlichen Wert von 450.000 EUR. Dem Sohn steht ein Freibetrag von lediglich 2.000 EUR zu. Ein erheblicher Unterschied zu dem Freibetrag von 400.000 EUR, der einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren wäre.
MERKE | Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da der Übergang eines inländischen Grundstücks zwischen zwei EU/EWR-Ausländern ungünstiger behandelt wird als derselbe Übergang zwischen zwei Inländern oder einem Inländer und einem EU/EWR-Ausländer (EuGH 22.4.10, C-510/08; bestätigt durch EuGH 4.9.14, Az. C-211/13). |
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